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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Für die geschäftlichen Beziehungen zwischen Lieferer und
Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs- und
Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers finden selbst dann keine Anwendung, wenn er im
Zusammenhang mit seiner Bestellung auf diese hinweist und der
Lieferer diesen nicht widerspricht. Zusagen, Nebenabreden sowie
Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die
Änderung des Schriftformerfordernisses.
1.2. Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Verträge
kommen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des
Lieferers, spätestens mit Annahme der Lieferung durch den
Auftraggeber zustande.
1.3. Die Mitarbeiter und sonstige Beauftragte des Lieferers sind
nicht berechtigt oder bevollmächtigt, mündliche Vereinbarungen
außerhalb des schriftlich niedergelegten Vertragsinhalts zu treffen.
Vertragsinhalt ist deshalb nur das, was vom Lieferer schriftlich als
vereinbart festgehalten und bestätigt wird. Inhalt und Umfang der
geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich mangels
anderweitiger schriftlicher Vereinbarung der Partner aus der
Auftragsbestätigung des Lieferers.
2. Lieferzeit
2.1. Die Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, sie werden
ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Sie beginnt mit
dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als
eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferzeit den
Lieferer verlassen hat oder die Versendungsmöglichkeit der Ware
angezeigt worden ist. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Einigung über
sämtliche Bedingungen des Geschäfts und Klarstellung aller
Ausführungseinzelheiten.
2.2. Die Lieferzeit verlängert sich – auch während Lieferverzuges –
angemessen beim Eintritt von unvorhersehbaren Hindernissen, die
der Lieferer bei Anwendung der nach den Umständen zumutbaren
Sorgfalt nicht abwenden konnte. Das gilt insbesondere bei
Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Lieferers, als auch in
fremden Betrieben, von denen die Herstellung oder der Transport
abhängig sind – verursacht etwa durch Krieg, Streik, Aussperrung,
Aufruhr, Rohstoff- oder Energieverknappung, Versagen der
Verkehrs- und Transportmittel, Arbeitseinschränkungen sowie bei
ähnlichen Ereignissen, die den Lieferer an der Einhaltung der
Lieferfrist hindern. Von solchen Hindernissen wird dem Auftraggeber
unverzüglich nach bekannt werden Mitteilung gemacht, sofern das
Hindernis nicht ohnehin allgemein bekannt ist.
2.3. Die Lieferfrist verlängert sich außerdem um den Zeitraum,
während dessen der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus
diesem oder einem anderen, mit diesem im Zusammenhang
stehenden Geschäft in Verzug ist, unbeschadet darüber
hinausgehenden Rechten des Lieferers.
2.4. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen
Nichteinhaltung der Lieferfrist nur dann berechtigt, wenn die
Verzögerung vom Lieferer verschuldet ist, die Lieferung fällig ist und
der Auftraggeber erfolglos schriftlich eine Nachfrist von vier Wochen
gesetzt hat. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber seine
gesetzlichen Rechte mit der Maßgabe geltend machen, dass im
Falle leichter Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Lieferers auf die
Höhe des Kaufpreises und auf solche Schäden beschränkt ist, die
infolge anderweitiger Beschaffung der Ware entstehen.
Weitergehende Ansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
2.5. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist in jedem Falle
Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit.
3. Preise
3.1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten
Preise.
3.2. Der Lieferer behält sich das Recht vor, die Preise angemessen
zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluss die preisbildenden
Faktoren wie Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, Umsatzsteuer,
Zölle, Preiserhöhungen des Lieferanten,
Wechselkursschwankungen etc. erhöhen, es sei denn, die Lieferung
erfolgt innerhalb von 4 Monaten nach Auftragsbestätigung.
3.3. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind,
werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen abgerechnet.
Fordert der Auftraggeber nicht ausdrücklich vor Beginn von
Reparaturaufträgen ein schriftliches Angebot, erfolgt die
Berechnung nach Aufwand zu üblichen Kalkulationswerten.
3.4. Alle nach Vertragsschluss eintretenden Veränderungen einer
etwa vereinbarten fremden Währung oder des Wechselkurses zum
Euro gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.5. Die angegebenen Preise verstehen sich für Lieferung ab Werk /
Lager Köln ausschließlich Verpackungs- und Frachtkosten,
zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
4. Zahlung
4.1. Zahlungen haben in Euro innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsdatum, bei Dienstleistungen sofort nach
Rechnungseingang ohne jeden Skontoabzug zu erfolgen. Bei
Überschreitung dieser Frist um mehr als 14 Tage, ist der Lieferer
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8% p.a. (bei
Nichtkaufleuten 5% p.a.) über dem Basiszinssatz (nach §247 BGB)
des Rechnungswertes zu berechnen; dem Auftraggeber bleibt der
Nachweis eines niedrigeren, dem Lieferer der Nachweis eines
höheren Schadens vorbehalten.
4.2. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere nimmt der
Lieferer nur nach Vereinbarung erfüllungshalber unter der
Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit an. Diskontspesen werden
vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Die
Kosten der Einziehung, Bankzinsen und -spesen trägt der
Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen über € 50.000 kann eine Vorauszahlung oder
eine der erbrachten Teilleistung entsprechende Abschlagszahlung
vom Lieferer verlangt werden.
4.4. Mit vom Lieferer nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der
Auftraggeber nicht aufrechnen, es sei denn, dass die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig zugunsten des
Auftraggebers entschieden ist.
4.5. Werden dem Lieferer Umstände bekannt, die auf eine geringe
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers schließen lassen, so steht dem
Lieferer auch nach Abschluss des Vertrages und über § 321 BGB
hinaus das Recht zu, sofortige Sicherstellung oder Bezahlung der
Forderungen zu verlangen. Kommt der Auftraggeber mit einem Teil
seiner Verpflichtungen in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt,
seine gesamten Ansprüche sofort fällig zu stellen.
5. Lieferung, Versand, Fracht, Gefahrübergang
5.1. Für die Ausführung der Bestellung ist die schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend. Der Lieferer behält sich technische
Änderungen im Sinne von Verbesserungen ausdrücklich vor.
5.2. Auf Wunsch des Auftraggebers kann die Ware auf seine
Rechnung und Gefahr versendet werden. In diesem Falle geht die
Gefahr mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten des
Auftraggebers, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerks
oder -lagers auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn
die Versendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt. Erfolgt keine
besondere Weisung, so sind Versandweg, Beförderung und
Schutzmittel der Wahl des Lieferers unter Ausschluss der Haftung –
außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – überlassen.
5.3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung
oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten
hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der
Versandbereitschaft beim Auftraggeber auf diesen über, soweit er
die Verzögerung zu vertreten hat. Wenn die Verzögerung dagegen
von einem Dritten zu vertreten ist, haftet der Lieferer für
Beschädigungen der Ware nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
5.4. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb einer
angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei
avisiertem Versand nicht prompt ab, so ist der Lieferer berechtigt,
die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst
auf Lager zu nehmen oder in ein Speditions- oder Lagerhaus eines
Dritten einzulagern. Das gleiche gilt, wenn die Auslieferung oder
der Versand der Ware auf Wunsch des Auftraggebers
zurückgestellt wird oder infolge von Umständen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, für längere Zeit unmöglich ist.
5.5. Nimmt der Auftraggeber infolge von Umständen, die der
Lieferer nicht zu vertreten hat, die Ware nicht ab oder storniert den
Auftrag ganz oder teilweise, wird eine Kosten- und
Abstandszahlung in Höhe von mindestens 20 % des
Restauftragswertes fällig.
5.6. Sofern nicht vom Lieferer aus für bestimmte Produkte von
vornherein auf Kosten des Auftraggebers eine
Transportversicherung abgeschlossen wird, schließt der Lieferer
diese nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers ab. In diesem
Fall berechnet der Lieferer die entstehenden Kosten, übernimmt
jedoch keine Haftung für die Regulierung im Versicherungsfall.
5.7. Der Lieferer ist berechtigt, Teillieferungen auf den Gesamtauftrag
vorzunehmen und darüber gesondert abzurechnen.
5.8. Da der Lieferer die Ware teilweise von anderen Firmen bezieht,
behält er sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
und soweit der Vorlieferant seinerseits aufgrund Gesetzes,
Vertrages oder seiner Geschäftsbedingungen dem Lieferer
gegenüber von der Lieferverpflichtung frei wird. Der Auftraggeber
wird in diesem Fall hiervon unverzüglich benachrichtigt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum des
Lieferers. Bei Wechseln und Schecks gilt erst die Einlösung als
Zahlung; bei Scheck-, Wechsel-Zahlungen (Rediskontierungs-
Wechsel) bleibt unser Eigentumsvorbehalt unabhängig von der
Scheckzahlung bis zur Einlösung des Wechsels bestehen.
6.2. Alle Rechte, insbesondere Eigentum, Urheberrechte und
dergleichen an technischen Zeichnungen, Montageanleitungen und
sonstigen Unterlagen, die dem Auftraggeber mitgeliefert oder sonst
ausgehändigt werden, verbleiben beim Lieferer und werden nicht
dem Auftraggeber übereignet. Der Auftraggeber darf diese
Unterlagen nicht an dritte Personen weitergeben.
6.3. Die Be- oder Verarbeitung der gelieferten Vorbehaltsware
erfolgt stets im Auftrag des Lieferers, ohne dass ihm
Verbindlichkeiten hieraus entstehen. Wird die vom Lieferer
gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden
oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine
Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand
oder den neuen Gegenständen an den Lieferer ab. Erlischt das
Eigentum des Lieferers durch Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung, so überträgt der Auftraggeber dem Lieferer bereits
jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an
dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese
unentgeltlich für den Auftraggeber. Die so entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Punkt
6.1.
6.4. Der Auftraggeber ist zur Wiederveräußerung der
Vorbehaltsware im normalen Geschäftsbetrieb, nicht aber zu deren
Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, berechtigt und
ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem
Weiterverkauf auf den Lieferer übergeht. Zu diesem Zweck tritt der
Auftraggeber bereits jetzt die ihm auf den Weiterverkauf der Ware
zustehende Verkaufspreisforderung mit allen Nebenrechten an den
Lieferer ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung hiermit an. Dies gilt
auch für Weiterveräußerungen von vermischten, verbundenen oder
verarbeiteten Waren im Sinne von Punkt 6.3.
6.5. Ungeachtet der Abtretung, die dem Drittabnehmer zunächst
nicht mitgeteilt werden soll, ist der Auftraggeber zur Einziehung der
abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er seinen
Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber nachkommt und nicht in
Vermögensverfall gerät. Der Lieferer hat jedoch das Recht, die
Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen zu widerrufen und
die Forderungen einzuziehen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber
dem Lieferer eine Einzelabtretungserklärung zu erteilen, die
Drittabnehmer anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen.
Darüber hinaus hat der Auftraggeber dem Lieferer alle für die
Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
6.6. Zu einer nochmaligen Übereignung, Verpfändung oder
Abtretung der Vorbehaltsrechte des Lieferers an Dritte ist der
Auftraggeber nicht befugt. Von einer erfolgten oder bevorstehenden
Pfändung der Vorbehaltsrechte durch Dritte wird der Auftraggeber
den Lieferer unverzüglich benachrichtigen und das Vorbehaltsrecht
des Lieferers als solches kenntlich machen. Die dem Lieferer
eventuell entstehenden Interventionskosten trägt der Auftraggeber.
7. Gewährleistung und Schadensersatz
7.1. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so hat der Auftraggeber, der
Kaufmann ist, die Ware zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel
zeigt, diesen unverzüglich dem Lieferer anzuzeigen. Dies gilt auch
bei Reparaturen.
7.2. Bei rechtzeitiger Mängelrüge leistet der Lieferer zunächst
Nacherfüllung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
Verweigert der Lieferer die Nacherfüllung insgesamt oder schlägt
diese fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zur Minderung
oder zum Rücktritt vom Vertrag zu.
7.3. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche
jeglicher Art einschließlich Ansprüchen auf Ersatz
von Folgeschäden und -kosten sind ausgeschlossen. Der Lieferer
haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind; insbesondere wird keine Haftung für
entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des
Auftraggebers, beispielsweise auf Vertragsstrafen, Betriebsausfall,
Arbeitslöhne oder sonstige Mangelfolgeschäden übernommen.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die
Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht.
7.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Kaufleute 12 Monate,
gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist
und gilt auch für Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht auf
unerlaubte Handlungen beruhen.
8. Rechtsbeziehungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der
Internationalen Kaufrechtsgesetze (IKG) ist ausgeschlossen.
8.2. Erfüllungsort ist Köln, es sei denn, dass der
Lieferer einen anderen Erfüllungsort ausdrücklich bestimmt.
8.3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen,
so ist der Gerichtsstand Bergheim. Im Übrigen ist Bergheim
Gerichtsstand für den Fall, dass der Auftraggeber nach
Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
9. Rechtsbeziehung mit Verbrauchern
9.1. Die geschäftliche Beziehungen zwischen Lieferer und
Verbraucher gemäß §13 BGB richten sich nach den Vorschriften
des §312b BGB.
9.2. Der Verbraucher kann innerhalb von 2 Wochen ab der
Bestellung den Widerruf erklären. Der Widerruf hat entweder in
Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Frist zu
erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Es
gilt §357 BGB.
9.3 Im Fall des Rücktritts bzw. Widerrufs gemäß Ziffer 9.2. ist der
Verbraucher zur Rücksendung verpflichtet, wobei der Lieferer die
Gefahr der Rücksendung trägt. Der Verbraucher trägt die Kosten
der Rücksendung bis zu einem Betrag in Höhe von 40,00 €, es sei
denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten.
9.4. Auch bei einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der
Sache vor Widerruf bzw. Rücktritt hat der Verbraucher Wertersatz
zu leisten, es sei denn die Wertminderung tritt ausschließlich durch
die Prüfung der Sache auf.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen
unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmung nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch
diejenige gesetzliche Bestimmung ersetzt werden, die dem Willen
der vertragsschließenden Parteien am nächsten kommt.
10.2. Gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz wird der
Auftragnehmer hiermit davon in Kenntnis gesetzt, dass der Lieferer
seine Daten EDV- mäßig speichert und verwendet.
10.3. Gemäß §7 UWG kann der Auftraggeber der Verwendung
jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die
Übermittlungskosten entstehen.